Satzung

Satzung (des Vereins der Freunde des Krankenhauses Wertingen e. V.)

§ 1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde des Krankenhauses Wertingen e. V. und hat seinen Sitz in Wertingen.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter der Nummer VR 30694 eingetragen.
§ 2 Zweck/Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist
    – die Förderung und der Erhalt des Kreiskrankenhauses Wertingen,
    – der Ausbau des medizinischen Angebots,
    – die Aufbringung und Verwendung von Spenden, Beiträgen oder Sachleistungen für den zu fördernden Zweck,
    – die Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Vorträge, Tage der offenen Tür, Öffentlichkeitsarbeit) für die Bevölkerung und die Ärzteschaft.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  6. Das ausgetretene, ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe, Art und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Geschäftsführer und bis zu zehn Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.
§ 5 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss sie einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10. v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. oder 3. Vorsitzende. Sollten diese nicht anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 6 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wertingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat, insbesondere zur medizinischen Versorgung der Einwohner.

§ 7 Salvatorische Klausel

Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung auf Veranlassung des Registergerichts oder des Finanzamts abzuändern, falls bei der Eintragung des Vereins oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit Änderungen oder Ergänzungen verlangt werden. Wertingen, den 23. März 2005